Kanalisations- und Entwässerungsreglement des Bezirks Einsiedeln vom 28. Februar 2008.

Von der Bezirksgemeinde Einsiedeln geneh-
migt an der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008.

In Kraft gesetzt per 1. April 2010.

Rechtswirkung kommt ausschliesslich der vom Regierungrat genehmigten Fassung zu, die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist.

Tarife nachgeführt bis 1. Januar 2018 /
1. April 2018.

Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt
bis 31. Mai 2018.

§ 1 KER
Bezirksaufgaben
1 Der Bezirk organisiert und überwacht auf dem gesamten Bezirksgebiet die Ableitung und Reinigung der Abwässer.

2 Er erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen in den Bauzonen.

3 Ausgenommen sind die Anlagen des Abwasserverbandes Oberes Sihltal und der ARA Höfe.

4 Im Sinne der verfahrensmässigen Vereinfachung hat der Bezirksrat Teile der Bezirksaufgaben mit BRB 428/2002 an das Ressort Infrastruktur delegiert.

Aufgaben > Abwasseranl., § 13 EGzGSchG
Aufgaben > Abwasserregl., § 9 EGzGSchG
Aufgaben > Anschlussverpflichtung, § 17 KER
Aufgaben > Aufsicht, § 8 KER
Aufgaben > Ausbauprogramm, § 3 KER
Aufgaben > Ausserbetriebsetzung, § 15 KER
Aufgaben > Bauabnahme, § 20 KER
Aufgaben > Baukostenbeiträge, § 7 KER
Aufgaben > Beitragserhebung, § 23 KER
Aufgaben > Beitragserhebung, § 24 KER
Aufgaben > Beitragserhebung, § 25 KER
Aufgaben > Bewilligung, § 19 KER
Aufgaben > Entwässerungsplan, § 2 KER
Aufgaben > Finanzierung, § 7 KER
Aufgaben > Informationspfl., § 16 VVzGSchG
Aufgaben > Kontrollen, § 13 VVzGSchG
Aufgaben > Leistungsauftrag, § 7 EGzGSchG
Aufgaben > Objektverzeichnis, § 8 KER
Aufgaben > Öffentlicherklärung, § 3 KER
Aufgaben > Öffentlicherklärung, § 6 KER
Aufgaben > Schadenwehr, § 25 EGzGSchG
Aufgaben > Schutzmassna., § 13 VVzGSchG
Aufgaben > Übernahme priv. Anl., § 6 KER
Aufgaben > Vollzug, § 8 EGzGSchG
Aufgaben > Vorzeitige Erstellung, § 5 KER
Aufgaben > Zusammenarbeit, § 7 EGzGSchG

§ 2 KER
Generelle Entwässerungsplanung
Der Bau des Kanalisationsnetzes in der Bauzone erfolgt nach einer generellen Kanalisationsplanung (GKP) resp. nach einem generellen Entwässerungsplan (GEP), welche die hauptsächlichen privaten und öffentlichen Sammelleitungen und Kläranlagen enthalten. Der GEP bildet die Grundlage für die Erschliessungsplanung in Bezug auf die Abwasserentsorgung und Gebietsentwässerung und tritt an Stelle des GKP.

Entwässerungsplan, Art. 5 GSchV
Entwässerungsplan > Richtlinie VSA

§ 3 KER
Öffentliche Abwasseranlagen, private Abwasseranlagen
1 Alle Abwasseranlagen mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstückanschlussleitungen gelten als öffentlich, wenn sie nicht gestützt auf § 4 als privat ausgeschieden werden.

2 Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im GEP als solche zu bezeichnen.

3 Der Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt, gestützt auf das Ausbauprogramm des Erschliessungsplanes, durch den Bezirksrat, nach Massgabe der Bedürfnisse, des öffentlichen Interesses und der finanziellen Mittel.

4 Soweit Meteorleitungen Groberschliessungsfunktion (vergl. Erschliessungsplanung) erfüllen und die Charakteristiken einer öffentlichen Sammelleitung in Bezug auf Material und Ausführungsqualität aufweisen, können diese als öffentlich erklärt werden, sofern der Eigentümer dies beantragt oder wenn dies im Dienste der Entwässerungssicherheit erforderlich ist oder durch den GEP festgelegt wird. Die Groberschliessungsleitungen der Oberflächenentwässerung enden in der Regel in einem Vorfluter. Die Vorfluter wie Seen, Bäche, Kanäle u. dgl. sind nicht Bestandteile des Kanalisations- und Entwässerungsreglements.

5 Meteorwasserleitungen, die private Grundstücke entwässern und deren Erstellung nicht eindeutig einem andern Eigentümer als dem Grundstückeigentümer zuzuordnen sind, sind grundsätzlich Privatleitungen. Sind mehrere Liegenschaften an einer privaten Meteorwasserleitung angeschlossen, so haben sich diese an Erstellung und Unterhalt nach dem Verursacherprinzip zu beteiligen (Art. 290 Abs. 2 ZGB).

Abwasseranlagen: öffentliche, Art. 10 GSchG
Abwasseranlagen: öffentliche, § 13 EGzGSchG
> Anlagenkataster, § 8 KER
> Anschlüsse, § 17 KER
> Aufsicht, § 8 KER
> Baukostenbeiträge, § 7 KER
> Betrieb: fachgerecht, Art. 13 GSchV
> Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV
> Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV
> Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG
> Bewilligungspflicht, § 17 EGzGSchG
> Durchleitungsrechte, § 17 KER
> Ersatzvornahme, § 8 KER
> Erstellung: anstelle Bezirk, § 39 PBG
> Erstellung: Bezirk, § 1 KER
> Erstellung: Private, § 38 PBG
> Erstellung: vorzeitige, § 5 KER
> Finanzierung, § 7 KER
> Kontrolle, § 13 VVzGSchG
> Mischsystem, § 11 KER
> Trennsystem, § 11 KER
> Übernahme privater Anlagen, § 6 KER
> Unterhalt: Bezirk, § 1 KER
Ausbauprogramm, § 39 PBG
Bau- und Betriebsvorschriften, § 18 KER
Entwässerungsplan, § 2 KER

§ 4 KER
Private Schmutzwasserleitungen
1 Bei besonderen Verhältnissen können private Abwasserleitungen als Groberschliessungsanlagen erstellt und betrieben werden. Diese sind im GEP oder durch Bezirksratsbeschluss zu bezeichnen.

2 Als besondere Verhältnisse gelten insbesondere:

a) Abgeschiedene, noch nicht erschlossene Gebäudegruppen.

b) Bereits privat erschlossene Gebiete, in denen die Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse einwandfrei geregelt sind.

3 Vor Baubeginn eines privaten Abwasserkanals ist unter Vorlage eines Detailprojektes die Bewilligung des Bezirksrates und ausserhalb der Bauzone jene des Kantons einzuholen. Die Trägerschaft und die späteren Eigentumsverhältnisse sind vorgängig zu regeln.

Abwasseranlagen: private, § 14 EGzGSchG
> Anlagenkataster, § 8 KER
> Anschlüsse, § 17 KER
> Anschlussleitung, § 17 KER
> Anschlusspflicht, § 17 KER
> Aufsicht, § 8 KER
> Baukostenbeiträge, § 7 KER
> Beanspruchung öff. Grund, § 17 KER
> Betrieb: fachgerecht, Art. 13 GSchV
> Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV
> Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV
> Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG
> Bewilligungspflicht, § 17 EGzGSchG
> Bewilligungspflicht, § 17 KER
> Dienstbarkeiten, § 17 KER
> Erstellung: Ersatzvornahme, § 42 PBG
> Erstellung: Ersatzvornahme, § 8 KER
> Erstellung: Frist, § 17 KER
> Erstellung: Private, § 14 EGzGSchG
> Erstellung: Private, § 40 PBG
> Finanzierung: Entschädigung, § 17 KER
> Finanzierung: Mitbenützung, § 7 KER
> Grundstückentwässerung, § 3 KER
> Grundstückentwässerung, § 17 KER
> Kontrolle, § 13 VVzGSchG
> Mischsystem, § 11 KER
> Mitbenützung, § 14 EGzGSchG
> Mitbenützung, § 41 PBG
> Mitbenützung, § 17 KER
> Trennsystem, § 11 KER
> Trennsystem: Gebäude, Art. 11 GSchV
> Trennsystem: Grundstück, § 10 KER
> Unterhalt: Ersatzvornahme, § 8 KER
> Unterhalt: Private, § 14 EGzGSchG
> Unterhalt: Private, § 40 PBG
Bau- und Betriebsvorschriften, § 18 KER
Einzelreinigungsanlagen, § 15 KER
Entwässerungsplan, § 2 KER

§ 5 KER
Vorzeitige Erstellung
1 Bedingt die Bautätigkeit die vorzeitige Erstellung einer öffentlichen Kanalisation, so erstellt diese der Bezirk, sobald die Finanzierung gesichert ist.

2 Fehlt ein entsprechender Bezirkskredit, können die interessierten Privaten die fehlende Finanzierung zusichern. Die Bedingungen und allfällige Rückzahlungen sind vor Baubeginn vertraglich zu regeln.

3 Die Beiträge und Gebühren gemäss § 22 ff. bleiben unverändert.

Finanzierung: Beiträge, § 22 KER
Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG

§ 6 KER
Übernahme privater Leitungen
1 Der Bezirksrat kann nach Massgabe des GKP resp. des GEP und auf Antrag der Eigentümer private Sammelleitungen als öffentliche Anlagen erklären. Als Gegenleistung übernimmt der Bezirk den zukünftigen Unterhalt und den späteren Ersatz.

2 Wesentliche Eigenschaften solcher Leitungen sind:

a) Charaktistika einer Sammelleitung, die in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationleitungen gelten und üblich sind;

b) minimaler Durchmesser (Lichtweite von mindestens 20 cm), dem Stand der Technik entsprechend erstellt sowie vom Bezirk geprüft und abgenommen;

c) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt.

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§ 7 KER
Finanzierung, Baukostenbeiträge
1 Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt öffentlicher Abwasseranlagen werden bestritten durch:

a) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer;

b) allfällige Subventionen von Bund und Kanton.

2 Die Finanzierung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und den Grundsätzen der Spezialfinanzierung.

3 Der Bezirksrat kann auf ein begründetes Gesuch hin einen Beitrag an die reinen Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes (Sammelleitungen) von höchstens 15% leisten, sofern die Anschlusskosten an die zentrale ARA Fr. 1'000.-- pro bewohnbares Zimmer übersteigen. Die Berücksichtigung eines Beitragsgesuches richtet sich nach Eingang des vollständigen und nachvollziehbaren Beitragsgesuches und nach der Verfügbarkeit der dafür vorgesehenen Budgetposition.

4 An die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes leistet der Bezirksrat höchstens 20% ab der Zumutbarkeitsgrenze (z. Z. Fr. 6'000.-- pro bewohnbares Zimmer), sofern für die Beteiligten unzumutbare Kosten entstehen und der Kanton ebenfalls einen entsprechenden Beitrag leistet. Der Bezirksrat entscheidet darüber spätestens innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons.

5 Sofern eine Mitbenutzung von privaten Meteorwasserleitungen durch Entwässerungsanlagen des Bezirks (Strassen und Plätze) besteht, erfolgt die finanzielle Beteiligung des Bezirks an der Sanierung oder dem Neubau im Rahmen des Verursacherprinzips.

6 Der Bezirk kann mit einem Anschlussperimeter weitere angeschlossene Grundstücke zu finanzieller Mitbeteiligung bei Sanierung und Neubau bezirkseigener Meteorwasserableitungen verpflichten.

7 Werden im Rahmen von Gestaltungsplänen die Realisierung von Trennsystemen verlangt, beteiligt sich der Bezirk im Rahmen der im betroffenen Einzugsgebiet nicht gewährten Rabatte auf die Anschlussgebühren gemäss § 24, Abs. 1, lit.b).

Abgeltung: Bund, § 36 EGzGSchG
Abgeltung: Kanton, § 36 EGzGSchG
Beiträge/Gebühren d. Private, § 32 EGzGSchG
Beiträge/Gebühren d. Private, § 22 KER
Bevorschussung durch Private, § 39 PBG
Bevorschussung durch Private, § 5 KER
Finanzierung durch Bezirk, § 5 KER
Finanzierung durch Bezirk, § 6 KER
Finanzierung durch Private, § 38 PBG
Verursacherprinzip, Art. 3a GSchG
Verursacherprinzip, § 31 EGzGSchG

§ 8 KER
Aufsicht über die Abwasseranlagen
1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates. Dieser kann die Vorbereitung und den Vollzug der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen dem Ressort Infrastruktur delegieren und zur Begutachtung Fachleute beiziehen.

2 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder gesundheitspolizeilicher Hinsicht oder für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen, kann der Bezirksrat nach erfolgloser Ermahnung die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Unterhaltspflichtigen vorkehren.

3 Der Bezirk führt über Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versickerungen und zusammenhängenden Plätze und Strassen über 500 m2 ein Verzeichnis.

Aufsicht: Auskunftspflicht, § 43 EGzGSchG
Aufsicht: Informationspflicht, § 16 VVzGSchG
Aufsicht: Informationsrecht, § 16 VVzGSchG
Aufsicht: Kontrollen, § 18 EGzGSchG
Aufsicht: Kontrollen, § 13 VVzGSchG
Aufsicht: Zutrittsrecht, § 43 EGzGSchG
Objektverzeichnis, § 14 VVzGSchG

§ 9 KER
Definition von Abwasser
1 Als Abwasser gelten das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser.

2 Das Abwasser gilt als verschmutzt, wenn es ein Gewässer verunreinigen kann. Bei unklaren Fällen entscheidet der Bezirksrat bzw. die kantonale Gewässerschutzfachstelle.

Abwasser: Begriffe, Art. 4 GSchG
Abwasser: unverschmutztes, Art. 3 GSchV
Abwasser: verschmutztes, Art. 3 GSchV

§ 10 KER
Entwässerungssystem, Anschlusspflicht
1 Der GEP bestimmt das Entwässerungssystem im Kanalisationsbereich.

2 Unabhängig vom System sind bei Neubauten das verschmutzte und das unverschmutzte Abwasser bis ausserhalb der Gebäude- bzw. an die Grundstücksgrenze getrennt abzuleiten.

3 Im Kanalisationsbereich sind alle Abwässer mit folgenden Ausnahmen an die Kanalisation anzuschliessen:

a) Unverschmutztes Niederschlags-, Sicker- und Kühlwasser.

b) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit Nutztierhaltung ausserhalb der Bauzone, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen, wasserdichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und die einwandfreie Verwertung gewährleistet wird.

c) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind, oder deren Anschluss unverhältnismässig teuer wäre und mit einer besonderen Bewilligung des Kantons abgeleitet oder behandelt werden können.

d) Sofern eine Liegenschaft im letztgültigen Generellen Entwässerungsplan (GEP) infolge entsprechender Nutzung vorläufig von der Anschlusspflicht ausgenommen ist.

Entsorgungsverbot, Art. 10 GSchV
Liegenschaftsentwässerung: Richtlinie VSA
Trennsystem: Gebäude, Art. 11 GSchV

§ 11 KER
Anschluss im Trennsystem/Mischsystem
1 Im Trennsystem darf nur Schmutzwasser der Kläranlage zugeleitet werden. Autowaschplätze und andere Flächen, auf denen wasserverschmutzende Tätigkeiten ausgeführt werden, sind zu überdachen und der ARA anzuschliessen. Niederschlagswasser von nicht überdachten Autowaschplätzen, von Dachflächen usw. darf nur nach Massgabe des GKP resp. des GEP der Kanalisation zugeleitet werden. Ist der Anschluss an die Kanalisation nicht möglich, dürfen darauf keine wasserverschmutzenden Tätigkeiten ausgeführt werden.

2 Im Mischsystem wird Niederschlags- und Schmutzwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Unverschmutztes Regenwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen oder dem Vorfluter zuzuleiten.

3 Dauernd fliessendes Reinwasser (Sicker-, Bach-, Quellwasser) wie auch reines Abwasser aus Wärmepumpen usw. sind versickern zu lassen oder dem Vorfluter zuzuleiten.

4 Die Versickerung des Niederschlagswassers von relativ sauberen Plätzen soll in der Regel oberflächlich oder verteilt über den Rand erfolgen. Versickerungsanlagen über Leitungen und Schächte sind nur zulässig, wenn eine Bewilligung des kantonalen Amtes für Umweltschutz vorliegt, ausgenommen für Dachwasser. Vorbehalte bestehen bei Grundwasserschutzzonen.

5 Werden Meteorwasserleitungen von Liegenschaften an das Kanalisationsmischsystem angeschlossen, sind geeignete und anerkannte Massnahmen zur Meteorwasserretention und –versickerung auf dem Grundstück zu prüfen und vorzusehen.

Abwassereinleitung Gewässer: Richtlinie VSA
Entwässerung Verkehrsanlagen: Wegleitung
Liegenschaftsentwässerung: Richtlinie VSA
Regenwasserentsorgung: Richtlinie VSA
Trennsystem: Gebäude, Art. 11 GSchV
Trennsystem: Grundstück, § 10 KER

§ 12 KER
Einleitungsbedingungen von Abwasser
1 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der Kläranlage noch deren Betrieb schädigt, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. Massgebend sind die eidgenössischen Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung.

2 Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten:

a) Gase und Dämpfe, über 40 Grad Celsius warmes Wasser in grösseren Mengen.

b) Giftige, feuer- und explosionsfähige und radioaktive Stoffe.

c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken, Futtersilos, sowie konzentrierte Flüssigkeiten wie Blut usw. in grösseren Mengen.

d) Stoffe, die die Kanalisation verstopfen können, wie Sand, Zement, Betonmilch, Schutt, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle usw.

e) Dickflüssige, ölige und breiige Stoffe, z.B. Bitumen, Teer, Maschinenöl usw.

f) Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen.

3 Abfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden.

4 Bei Schwimmbädern ist das Filterspül- und Reinigungsabwasser in die Kanalisation abzuleiten. Das übrige Entleerungswasser ist nach Möglichkeit in eine Meteorwasserleitung oder einen Vorfluter abzuleiten. Der pH-Wert muss zwischen 6.8-7.2 liegen, die Entleerung hat je nach Wassermenge über ein bis mehrere Tage zu erfolgen.

5 Der Verursacher haftet für den angerichteten Schaden.

Entsorgungsverbot, Art. 10 GSchV

§ 13 KER
Industrielle Abwasser
1 Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben sowie öffentliche Anlagen, welche nicht Art. 12 Abs. 1 GSchG entsprechen, sind vor deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausreichend vorzubehandeln. Massgebend ist die Gewässerschutzverordnung des Bundes.

2 Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Vorbehandlungsanlage beizubringen. Die Einleitungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. Nötigenfalls kann die kantonale Gewässerschutzfachstelle auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangen und Fristen für die Projekteingabe festsetzen.

3 Eine erteilte Bewilligung für den Anschluss industrieller oder gewerblicher Abwässer kann entschädigungslos aufgehoben oder an strengere Bedingungen geknüpft werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam erweist oder sich sonst Übelstände einstellen.

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§ 14 KER
Ölabscheider, Benzinabscheider, Fettabscheider
1 Garagebetriebe, Autowaschanlagen und andere Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen benötigen entsprechend den kantonalen Richtlinien Öl-, Benzin- und Fettabscheider oder spezielle Abwasserbehandlungsanlagen.

2 Wo erhebliche Mengen fettiger oder seifenartiger Abwässer anfallen, z.B. in Grossküchen, Grosswäschereien, Schlachthäusern, Metzgereien usw., sind zum Abfangen des Fettes und anderer schädlicher Stoffe geeignete Fettabscheider gemäss den kantonalen Richtlinien einzubauen und zu unterhalten.

3 Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne Öl- oder Benzinabscheider über Schlammsammler an die ARA anzuschliessen. Im Trennsystem können offene Plätze nur nach spezieller Abklärung angeschlossen werden (§ 11).

Bau- und Betriebsvorschriften, § 18 KER
Trennsystem, § 11 KER

§ 15 KER
Einzelreinigungsanlagen, ARA-Anschluss
1 Der GEP legt die Gebiete fest, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen zulässig sind, und wie das Abwasser zu beseitigen ist.

2 Das verschmutzte Abwasser von Grundstücken, die nicht oder noch nicht an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind, muss durch eine geeignete, private Einzelanlage gereinigt werden.

3 Die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, bedarf der Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle.

4 Mit dem Anschluss an die zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA) sind die vom Bezirksrat bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme der Öl-, Benzin- oder Fettabscheider und der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwässer, ausser Betrieb zu nehmen und einwandfrei zu überbrücken. Der Bezirksrat setzt angemessene Fristen fest.

5 Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen und Geruchsverschlüsse oder Abwasserpumpen bei selbst zu verantwortenden, zu tief liegenden Anschlüssen.

Bau- und Betriebsvorschriften, § 18 KER
Einzelreinigungsanlagen, Art. 13 GSchG
Einzelreinigungsanlagen, Art. 9 GSchV
Einzelreinigungsanlagen: Richtlinie VSA

§ 16 KER
(aufgehoben.)

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§ 17 KER
Grundstückentwässerung, Durchleitungsrechte
1 Private Anschlussleitungen dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Bezirksrates erstellt und angeschlossen werden. Der Bezirksrat prüft, ob eine Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle erforderlich ist.

2 Hausanschlüsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei den Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise kann der Bezirksrat in begründeten Fällen Anschlüsse zwischen den Schächten bewilligen. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein.

3 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation sind zu Lasten des Eigentümers zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innert der vom Bezirksrat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen.

4 Der Bezirksrat setzt für das Erstellen der privaten Anschlüsse Fristen fest.

5 Die Kosten der Anpassung von Liegenschaftenentwässerungsanlagen an die öffentliche Kanalisation sind von den Grundeigentümern zu tragen.

6 Muss für die Erstellung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grund und Boden beansprucht werden, ist hiefür keine besondere Durchleitungsrechtsentschädigung zu leisten. Der frühere Zustand muss auf Kosten des Verursachers fachgerecht wieder hergestellt werden. Dieser trägt auch die Kostenhaftung.

7 Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Hausanschlüsse bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vertraglich zu regeln.

8 Der Bezirksrat ist befugt, den Anschluss von privaten Kanalisationsleitungen an bestehende private Kanalisationsleitungen, die an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen sind, zu verfügen, sofern sie genügend gross sind und dem Eigentümer daraus kein Schaden entsteht.

9 Können sich die beteiligten Grundeigentümer über Entschädigung und/oder Unterhaltskosten nicht verständigen, legt der Bezirksrat nach Massgabe der Erstellungskosten die einmalige Entschädigung an den Eigentümer der Kanalisationsleitung und/oder die Unterhaltskosten fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zulasten der beteiligten Grundeigentümer.

Bau- und Betriebsvorschriften, § 18 KER
Grundstück: Anschlusspflicht, § 14 EGzGSchG
Grundstück: Eigentum § 3 KER
Grundstück: Finanzierung, § 7 KER
Grundstück: Mitbenützung, § 14 EGzGSchG
Grundstück: Mitbenützung, § 41 PBG
Grundstück: Richtlinie VSA

§ 18 KER
Bauvorschriften, Betriebsvorschriften
1 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen der Richtlinien des Verbandes Schweiz. Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu beachten.

2 Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Insbesondere ist zu beachten:

a) Einzelreinigungsanlagen sind jährlich mindestens ein- bis zweimal bis auf ca. 20% des Inhalts zu entleeren. Sie müssen vor der Inbetriebnahme und nach jeder Reinigung und grösserer Schlammentnahme sofort wieder mit Frischwasser gefüllt werden.

b) Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind mindestens vierteljährlich zu kontrollieren und ihre Rückstände nach Bedarf zu entfernen.

c) Das Abscheidegut dieser Anlage, sowie Schlamm aus den Einzelkläranlagen, ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen und darf unter keinen Umständen in die Kanalisationsleitungen oder in ober- bzw. unterirdische Gewässer eingebracht werden.

d) Die Entsorgung ist zu dokumentieren und während fünf Jahren aufzubewahren.

e) Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein.

f) Die speziellen Vorbehandlungsanlagen, z.B. Neutralisationen, Emulsions-Spaltanlagen usw., sind gemäss Anleitungen der Lieferfirma oder Weisungen des Bezirksrates bzw. der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zu überprüfen und zu unterhalten.

Abwassereinleitung Gewässer: Richtlinie VSA
Betrieb: fachgerecht, Art. 13 GSchV
Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV
Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV
Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG
Einzelreinigungsanlagen: Richtlinie VSA
Entwässerung Verkehrsanlagen: Wegleitung
Liegenschaftsentwässerung: Richtlinie VSA
Regenwasserentsorgung: Richtlinie VSA

§ 19 KER
Bewilligungsgesuch
1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlage ist rechtzeitig die Bewilligung des Bezirksrates nach dessen Vorschriften einzuholen. Ebenso bedarf jede Änderung in der Benützung der Anlage, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers erheblichen Einfluss hat, einer Bewilligung des Bezirksrates.

2 Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel beizulegen, und zwar:

a) Auszug aus dem Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen.

b) Kanalisationsplan im Massstab 1:50 evtl. 1:100, mit Kotierungen. Der Plan ist nach jeweils gültigen VSA-Richtlinien zu erstellen.

c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden.

d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellen Reinigungsanlagen oder Öl- und Fettabscheidern usw.

Bewilligungsgesuch, § 77 PBG
Bewilligungsgesuch: Verfahren
Bewilligungsgesuch: Formulare

§ 20 KER
Kontrolle, Abnahme, Betriebskontrollen
1 Die Vollendung der Liegenschafts-Entwässerungsanlage ist der vom Bezirksrat bezeichneten Kontrollstelle vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die erstellten Anlagen prüfen. Der Bezirksrat verfügt die Änderungen vorschriftswidriger Ausführungen.

2 Nach Bauvollendung sind dem Bezirksrat bereinigte Ausführungspläne der Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen.

3 Dem Bezirksrat und seinen Organen steht das Recht zu, die Liegenschaftsentwässerungsanlagen jederzeit zu kontrollieren. Der Bezirksrat ordnet die Beseitigung von Übelständen an.

4 Die durch den Bezirksrat oder seine Organe vorgenommene Prüfung und Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer von der Verantwortung für die richtige Ausführung.

Bauabnahme, § 48a VVzPBG
Baukontrolle, § 88 PBG

§ 21 KER
Bewilligungsgebühr
1 Für die Prüfung der Gesuche und die Kontrolle der Liegenschaftsentwässerungsanlagen von Neu- und Umbauten setzt der Bezirksrat Gebühren fest.

2 Die Gebühren entsprechen dem mutmasslichen Aufwand, wobei mehrmalige Prüfungen und Kontrollen mit erhöhten Gebühren belegt werden.

Gebühren, § 89 PBG
Gebühren, Art. 63 BauR

§ 22 KER
Beiträge und Gebühren: Grundsätze
1 Die Grundeigentümer entrichten für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen:

a) einen Erschliessungsbeitrag

b) eine Anschlussgebühr

c) jährliche Benutzungsgebühr

2 Für die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren haften allfällige Baurechtsnehmer zusammen mit dem Grundeigentümer solidarisch. Veräussert ein Grundeigentümer sein Grundstück oder ein Baurechtsnehmer sein Baurecht, bevor die gemäss diesem Reglement aufgelaufenen oder gestundeten Beiträge oder Gebühren beglichen sind, haften dieser und der neue Eigentümer bzw. Baurechtsnehmer solidarisch für die Beitrags- und Gebührenausstände. Die jährlichen Betriebskostenbeiträge entrichtet im Baurechtsfall der Baurechtnehmer.

3 Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen berechnet. Der Bezirksrat kann von dieser Berechnungsart abweichen, wenn die Höhe der Beiträge und Gebühren im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch den Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen erfährt, in erheblichem Umfang nicht entspricht. Der Bezirksrat kann dazu einen Fachbericht einverlangen. Für bewilligte Einzelreinigungsanlagen entfallen Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühren.

4 Der Bezirksrat kann auf begründetes Gesuch hin die Beiträge und/oder die Gebühren stunden, sofern der Schuldner nachzuweisen vermag, dass er durch deren Bezahlung in eine Notlage geraten würde und sofern er einen vom Bezirksrat aufzustellenden Tilgungsplan einhält.

5 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind die Beiträge und Gebühren zu einem Zinsfuss gemäss der 1. Hypothek für Altbauten der Kantonalbank Schwyz zuzüglich ein Zinsprozent, Stand jeweils am 1. Januar des laufenden Jahres, zu verzinsen.

6 Für die Anpassung an die tatsächlichen Aufwendungen ist der Bezirksrat ermächtigt, die Erschliessungsbeiträge sowie Anschluss- und Benutzungsgebühren um maximal 50 % zu erhöhen oder zu senken.

7 Der Anschluss an die Kanalisation ist meldepflichtig. Für die Gebührenhebung gelten Anschlüsse als ausgeführt im Zeitpunkt der schriftlichen Meldung an Planen, Bauen, Umwelt (Tiefbau).

Anschlussgebühr, § 24 KER
Benutzungsgebühr, § 25 KER
Erschliessungsbeitrag, § 23 KER

§ 23 KER
Erschliessungsbeitrag
1 Der Bezirk erhebt einen Erschliessungsbeitrag für überbaute und nicht überbaute Landflächen, welche durch den Bau eines öffentlichen Sammelkanals neu erschlossen werden bzw. einen besonderen Vorteil erhalten, sowie für neu eingezonte Landflächen, welche bereits durch einen öffentlichen Sammelkanals erschlossen sind.

2 Der Erschliessungsbeitrag beträgt Fr. 4.00/m2 für neuerschlossene Landflächen gemäss der Kanalisationsplanung (GEP bzw. GKP) des Bezirks Einsiedeln.

3 Der Erschliessungsbeitrag wird mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlage fällig.

4 Keine Beiträge werden erhoben, wenn und solange ein Grundstück aus öffentlich-rechtlichen Gründen unüberbaubar ist.

Erschliessungsbeitrag, § 35 EGzGSchG
Erschliessungsb.: Abweichungen, § 22 KER
Erschliessungsb.: Anpassungen, § 22 KER
Erschliessungsb.: Beitragspflicht, § 22 KER
Erschliessungsb.: Grundpfandrecht, § 27 KER
Erschliessungsb.: Haftung, § 22 KER
Erschliessungsb.: Stundung, § 22 KER
Erschliessungsb.: Verzicht, § 22 KER
Erschliessungsb.: Verzugszins, § 22 KER

§ 24 KER
Anschlussgebühr
1 Für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz und die Kläranlage haben die Liegenschaftseigentümer eine Anschlussgebühr nach folgenden Ansätzen zu entrichten:

a) pro m3 effektiv umbautes, nutzbares Gebäudevolumen (Nettogebäudevolumen gemäss SIA-Norm 504 416)

- Hauptbaute: Ein- und Mehrfamilienhäuser, Hotels, Büro- und Gewerbehäuser, öffentliche Bauten Fr. 7.--

- Industrie-, Fabrikationshallen, Nebenbauten (angebaute Abstell-, Lagerräume, Ein- und Mehrfachgaragen) Fr. 5.--

- Lagerhallen, Tief- und Sammelgaragen über 60 m2 Fr. 3.--

b) Leitet der Grundeigentümer das Meteorwasser im Mischsystemgebiet (GKP bzw. GEP) auf eigene Kosten ab und nicht via öffentliche Schmutzwasserleitung, so wird die Anschlussgebühr gemäss § 24 Abs. 1 lit. a) um 20 % ermässigt. Erfordert die Separatableitung des Meteorwassers einen nennenswerten baulichen Zusatzaufwand, so kann die Anschlussgebühr gemäss § 24 Abs. 1 lit. a) um höchstens 40 % ermässigt werden.

2 Bei volumenmässigen, baulichen Erweiterungen sowie bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung eines angeschlossenen Grundstückes, als auch bei Wiederaufbau sind die Anschlussgebühren den neuen Verhältnissen anzupassen und der entsprechende Mehrbetrag nachträglich zu entrichten. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.

3 Die Anschlussgebühr wird im Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation gemäss Art. 22 Abs. 7 fällig. Bei Neu-, Umbauten und Nutzungsänderung von Gebäudeteilen wird die Anschlussgebühr auf Grundlage der eingereichten Gesuchsunterlagen mit der Baubewilligung definitiv erhoben. Nach Vorliegen des Abnahmeprotokolls erfolgt bei abweichender Bauausführung eine Nachverfügung.

Anschlussgebühr, § 51 PBG
Anschlussgebühr, § 33 EGzGSchG
Anschlussgeb.: Abweichungen, § 22 KER
Anschlussgeb.: Anpassungen, § 22 KER
Anschlussgeb.: Fälligkeit, § 22 KER
Anschlussgeb.: Gebührenpflicht, § 22 KER
Anschlussgeb.: Grundpfandrecht, § 27 KER
Anschlussgeb.: Haftung, § 22 KER
Anschlussgeb.: Stundung, § 22 KER
Anschlussgeb.: Verzicht, § 22 KER
Anschlussgeb.: Verzugszins, § 22 KER
Gebäudekubatur: Norm SN 504 416

§ 25 KER
Benutzungsgebühr
1 Zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungs­kosten des Kanali­sations­netzes und der Abwas­ser­reinigungs­anlage haben die Eigen­tümer der an die öffent­liche Kanali­sation ange­schlos­senen Gebäude und Anlagen für diese bzw. für die Wohnungen und Betriebe in diesen Gebäuden eine jähr­liche Benutzungs­gebühr zu be­zahlen.

2 Der Benutzungs­gebühr wird auf der Basis des Frisch­wasser­verbrauches er­hoben. Mass­gebend für die Höhe des Frisch­wasser­verbrauches sind die Ablesungen der Wasser­versor­gungen. Liegen­schaften mit eigener Wasser­versorgung und sol­che, die nicht über einen eigenen Wasser­zähler ver­fügen oder bei denen eine Er­hebung zu­handen des Bezirkes nicht mög­lich ist, schätzt der Bezirksrat ent­sprechend ähn­licher Liegen­schaften ein.

3 Die Benutzungs­gebühren werden wie folgt fest­gelegt (Inkraft ab 1.1.2018 in Gross, Euthal, Willerzell und Bennau; Inkraft ab 1.4.2018 in Einsiedeln, Egg, Trachslau)


Grund­gebühr pro Jahr:

- Einfamilien­haus Fr. 120.--

- Mehrfamilien­haus: je Wohnung, Klein­gewerbe, Restaurant, stilles Gewerbe etc.: Fr. 60.--

- Industrie, Gewerbe, etc.: Industrie, Gewerbe, Ver­waltung, Hotel, Schulen (inkl. jeweils max. drei Wohnungen); Camping, Bewässerungs­anlagen, etc.:

bei einem Verbrauch bis 250 m3: Fr. 120.--

bei einem Verbrauch bis 500 m3: Fr. 240.--

bei einem Verbrauch bis 1'000 m3: Fr. 360.--

bei einem Verbrauch bis 5'000 m3: Fr. 480.--

bei einem Verbrauch bis 10'000 m3: Fr. 720.--

bei einem Verbrauch bis 15'000 m3: Fr. 960.--

bei einem Verbrauch bis 20'000 m3: Fr. 1'200.--

bei einem Verbrauch >20'000 m3: Fr. 1'440.--


Verbrauchsgebühr:

- Liegen­schaften mit Wasser­zähler:

- pro m3 Wasser­bezug: Fr. 1.10

Liegen­schaften ohne Wasser­zähler (Pauschal­preis):

- 1. Wohnung: (Basis 200 m3 Wasser­verbrauch): Fr. 220.--

- jede weitere Wohnung: (Basis 150 m3 Wasser­verbrauch): Fr. 165.--


4 Für be­sonders schwer zu reinigende resp. extrem ver­schmutzte Abwässer ist die Be­nut­zungs­gebühr im Ver­hältnis zum Ver­schmut­zungs­grad zu er­höhen.

5 Sofern bei Industrie- oder Gewerbe­betrieben weniger als 75% des bezo­genen Frisch­wassers als Ab­wasser an­fällt (z.B. Gärtnereien), er­folgt unter Berück­sichtigung der tatsäch­lich einge­leiteten Wasser­menge eine pro­portio­nale Re­duk­tion der Gebühr. Der erforder­liche Nach­weis ist vom Abwasser­erzeuger zu er­bringen.

6 Für Rein­wasser, das der ARA zuge­führt wird, wird keine Reduktion ge­währt.

7 Für Brauch­wasser, welches aus Regen­was­ser­sammlungen oder der­gleichen gewon­nen und der ARA zuge­leitet wird, ist ein Be­nut­zungs­gebühr auf der Basis der abge­leiteten Wasser­menge ge­mäss dem Ansatz laut
Art. 25 Abs. 3 zu ent­richten. Hier­zu ist eine zweite Wasser­messung einzu­bauen, andern­falls er­folgt eine pau­schale Verrech­nung der Be­nut­zungs­gebühr.

8 Wasser­bezüger mit einem grossen Bedarf an Frisch­wasser, welches die Abwasser­reinigung nicht be­lastet (z.B. für Kühl­zwecke usw.), können mit Bewil­ligung des Bezirks­rates eine zusätz­liche Wasser­uhr instal­lieren. Das damit gemes­sene Wasser ist von der Benutzungs­gebühren­pflicht be­freit, darf aber nicht in die öffent­liche Kanali­sation gelei­tet werden.

9 Für öffent­liche sowie private Strassen- und Plätze die mit einer abfluss­wirk­samen Fläche von mehr als 500 m2 an die Kanali­sation (i.d.R Misch­system) oder an einer öffent­lichen Mete­or­wasser­leitung ange­schlos­sen sind, ist eine jähr­liche Pauschale von 0.20 Fr/m2 zu ent­richten (§ 32 Abs.4 EGzGSchG).

10 Einzug und Fällig­keit der jähr­lichen Benutzungs­gebühren be­stimmt der Bezirks­rat.

Benutzungsgebühr, § 51 PBG
Benutzungsgebühr, § 34 EGzGSchG
Benutzungsgeb.: Abweichungen, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Anpassungen, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Gebührenpflicht, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Grundpfandrecht, § 27 KER
Benutzungsgeb.: Haftung, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Stundung, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Verzicht, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Verzugszins, § 22 KER

§ 26 KER
Strafbestimmungen
Mit Haft oder Busse wird bestraft:

1 wer ohne die erforderlichen Bewilligungen Abwasseranlagen erstellt oder Abwässer in öffentliche Leitungen oder Oberflächengewässer einleitet;

2 wer schädliche Abwässer mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuleitet (§ 12);

3 wer Abfallzerkleinerer an eine Abwasseranlage anschliesst (§ 12);

4 wer industrielle oder gewerbliche Abwässer ohne die erforderliche Vorbehandlung einleitet oder die erforderlichen Öl-, Benzin- und Fettabscheider nicht erstellt (§ 13 und 14)

5 wer eine Entwässerungsanlage nicht ständig in betriebsbereitem Zustand hält (§ 18)

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen von Bund und Kanton.

Strafen, § 47 EGzGSchG
Strafen: Mitteilungspflicht, § 48 EGzGSchG
Strafen: Mitteilungspflicht, § 16 VVzGSchG
Strafen: Übertretungen, Art. 71 GSchG
Strafen: Vergehen, Art. 70 GSchG

§ 27 KER
Grundpfandrecht
1 Dem Bezirk steht für alle Forderungen, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie das Kanalisationsreglement des Bezirks stützen und für die der Grundeigentümer haftet, ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.

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§ 28 KER
Beschwerderecht
1 Gegen die an eine behördliche Kommission delegierten Verfügungen kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Bezirksrat Beschwerde erhoben werden. Gegen bezirksrätliche Beschwerdeentscheide kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Behördenbeschwerde, § 40 EGzGSchG
Beschwerde: g. Bew.-Verf., § 82 PBG
Beschwerde: g. Einspr.-Entsch., § 82 PBG

§ 29 KER
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Totalrevision:

1 Dieses Reglement bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten und der Genehmigung des Regierungsrates. Der Bezirksrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Kanalisationsreglement vom 9. September 1993 und Teilrevisionen aufgehoben.

3 Für bestehende, bereits angeschlossene und verfügte Bauten bleiben die erfolgten Schlussverfügungen auch bei wertvermehrenden, nicht aber volumenvermehrenden Umbauten, definitiv. Das Reglement kommt für Baugesuche zur Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten des Reglements beim Bezirk eingegangen sind. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängige Baugesuche kommt das bisherige Reglement zur Anwendung.

4 Das Reglement tritt gemäss Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates in Kraft.

5 Der Bezirksrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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