§ 10 KER
Entwässerungssystem, Anschlusspflicht
1 Der GEP bestimmt das Entwässerungssystem im Kanalisationsbereich.

2 Unabhängig vom System sind bei Neubauten das verschmutzte und das unverschmutzte Abwasser bis ausserhalb der Gebäude- bzw. an die Grundstücksgrenze getrennt abzuleiten.

3 Im Kanalisationsbereich sind alle Abwässer mit folgenden Ausnahmen an die Kanalisation anzuschliessen:

a) Unverschmutztes Niederschlags-, Sicker- und Kühlwasser.

b) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit Nutztierhaltung ausserhalb der Bauzone, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen, wasserdichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und die einwandfreie Verwertung gewährleistet wird.

c) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind, oder deren Anschluss unverhältnismässig teuer wäre und mit einer besonderen Bewilligung des Kantons abgeleitet oder behandelt werden können.

d) Sofern eine Liegenschaft im letztgültigen Generellen Entwässerungsplan (GEP) infolge entsprechender Nutzung vorläufig von der Anschlusspflicht ausgenommen ist.

Entsorgungsverbot, Art. 10 GSchV
Liegenschaftsentwässerung: Richtlinie VSA
Trennsystem: Gebäude, Art. 11 GSchV