§ 40 EGzGSchG
Verfahren: Behördenbeschwerde
Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.