§ 48a VVzPBG
Baubewilligungsverfahren: Bauabnahme
1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden.

2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.

3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie stellen das Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollendung umgehend der Baugesuchszentrale zu.