§ 48a VVzPBG Baubewilligungsverfahren: Bauabnahme |
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1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden. 2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst. 3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie stellen das Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollendung umgehend der Baugesuchszentrale zu. |