§ 35 EGzGSchG
Finanzierung: Erschliessungsbeiträge
1 Der Erschliessungsbeitrag wird für den Bau öffentlicher Kanalisationsleitungen von den Grundeigentümern des betreffenden Einzugsgebietes erhoben.

2 Für die Festsetzung des Beitrages sind einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen:

a) die Fläche oder der Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens;

b) der Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen;

c) besondere Vorteile für den Grundeigentümer.