§ 3 KER
Öffentliche Abwasseranlagen, private Abwasseranlagen
1 Alle Abwasseranlagen mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstückanschlussleitungen gelten als öffentlich, wenn sie nicht gestützt auf § 4 als privat ausgeschieden werden.

2 Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im GEP als solche zu bezeichnen.

3 Der Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt, gestützt auf das Ausbauprogramm des Erschliessungsplanes, durch den Bezirksrat, nach Massgabe der Bedürfnisse, des öffentlichen Interesses und der finanziellen Mittel.

4 Soweit Meteorleitungen Groberschliessungsfunktion (vergl. Erschliessungsplanung) erfüllen und die Charakteristiken einer öffentlichen Sammelleitung in Bezug auf Material und Ausführungsqualität aufweisen, können diese als öffentlich erklärt werden, sofern der Eigentümer dies beantragt oder wenn dies im Dienste der Entwässerungssicherheit erforderlich ist oder durch den GEP festgelegt wird. Die Groberschliessungsleitungen der Oberflächenentwässerung enden in der Regel in einem Vorfluter. Die Vorfluter wie Seen, Bäche, Kanäle u. dgl. sind nicht Bestandteile des Kanalisations- und Entwässerungsreglements.

5 Meteorwasserleitungen, die private Grundstücke entwässern und deren Erstellung nicht eindeutig einem andern Eigentümer als dem Grundstückeigentümer zuzuordnen sind, sind grundsätzlich Privatleitungen. Sind mehrere Liegenschaften an einer privaten Meteorwasserleitung angeschlossen, so haben sich diese an Erstellung und Unterhalt nach dem Verursacherprinzip zu beteiligen (Art. 290 Abs. 2 ZGB).

Abwasseranlagen: öffentliche, Art. 10 GSchG
Abwasseranlagen: öffentliche, § 13 EGzGSchG
> Anlagenkataster, § 8 KER
> Anschlüsse, § 17 KER
> Aufsicht, § 8 KER
> Baukostenbeiträge, § 7 KER
> Betrieb: fachgerecht, Art. 13 GSchV
> Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV
> Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV
> Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG
> Bewilligungspflicht, § 17 EGzGSchG
> Durchleitungsrechte, § 17 KER
> Ersatzvornahme, § 8 KER
> Erstellung: anstelle Bezirk, § 39 PBG
> Erstellung: Bezirk, § 1 KER
> Erstellung: Private, § 38 PBG
> Erstellung: vorzeitige, § 5 KER
> Finanzierung, § 7 KER
> Kontrolle, § 13 VVzGSchG
> Mischsystem, § 11 KER
> Trennsystem, § 11 KER
> Übernahme privater Anlagen, § 6 KER
> Unterhalt: Bezirk, § 1 KER
Ausbauprogramm, § 39 PBG
Bau- und Betriebsvorschriften, § 18 KER
Entwässerungsplan, § 2 KER