§ 7 KER
Finanzierung, Baukostenbeiträge
1 Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt öffentlicher Abwasseranlagen werden bestritten durch:

a) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer;

b) allfällige Subventionen von Bund und Kanton.

2 Die Finanzierung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und den Grundsätzen der Spezialfinanzierung.

3 Der Bezirksrat kann auf ein begründetes Gesuch hin einen Beitrag an die reinen Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes (Sammelleitungen) von höchstens 15% leisten, sofern die Anschlusskosten an die zentrale ARA Fr. 1'000.-- pro bewohnbares Zimmer übersteigen. Die Berücksichtigung eines Beitragsgesuches richtet sich nach Eingang des vollständigen und nachvollziehbaren Beitragsgesuches und nach der Verfügbarkeit der dafür vorgesehenen Budgetposition.

4 An die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes leistet der Bezirksrat höchstens 20% ab der Zumutbarkeitsgrenze (z. Z. Fr. 6'000.-- pro bewohnbares Zimmer), sofern für die Beteiligten unzumutbare Kosten entstehen und der Kanton ebenfalls einen entsprechenden Beitrag leistet. Der Bezirksrat entscheidet darüber spätestens innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons.

5 Sofern eine Mitbenutzung von privaten Meteorwasserleitungen durch Entwässerungsanlagen des Bezirks (Strassen und Plätze) besteht, erfolgt die finanzielle Beteiligung des Bezirks an der Sanierung oder dem Neubau im Rahmen des Verursacherprinzips.

6 Der Bezirk kann mit einem Anschlussperimeter weitere angeschlossene Grundstücke zu finanzieller Mitbeteiligung bei Sanierung und Neubau bezirkseigener Meteorwasserableitungen verpflichten.

7 Werden im Rahmen von Gestaltungsplänen die Realisierung von Trennsystemen verlangt, beteiligt sich der Bezirk im Rahmen der im betroffenen Einzugsgebiet nicht gewährten Rabatte auf die Anschlussgebühren gemäss § 24, Abs. 1, lit.b).

Abgeltung: Bund, § 36 EGzGSchG
Abgeltung: Kanton, § 36 EGzGSchG
Beiträge/Gebühren d. Private, § 32 EGzGSchG
Beiträge/Gebühren d. Private, § 22 KER
Bevorschussung durch Private, § 39 PBG
Bevorschussung durch Private, § 5 KER
Finanzierung durch Bezirk, § 5 KER
Finanzierung durch Bezirk, § 6 KER
Finanzierung durch Private, § 38 PBG
Verursacherprinzip, Art. 3a GSchG
Verursacherprinzip, § 31 EGzGSchG