§ 22 KER Beiträge und Gebühren: Grundsätze |
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1 Die Grundeigentümer entrichten für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen: a) einen Erschliessungsbeitrag b) eine Anschlussgebühr c) jährliche Benutzungsgebühr 2 Für die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren haften allfällige Baurechtsnehmer zusammen mit dem Grundeigentümer solidarisch. Veräussert ein Grundeigentümer sein Grundstück oder ein Baurechtsnehmer sein Baurecht, bevor die gemäss diesem Reglement aufgelaufenen oder gestundeten Beiträge oder Gebühren beglichen sind, haften dieser und der neue Eigentümer bzw. Baurechtsnehmer solidarisch für die Beitrags- und Gebührenausstände. Die jährlichen Betriebskostenbeiträge entrichtet im Baurechtsfall der Baurechtnehmer. 3 Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen berechnet. Der Bezirksrat kann von dieser Berechnungsart abweichen, wenn die Höhe der Beiträge und Gebühren im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch den Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen erfährt, in erheblichem Umfang nicht entspricht. Der Bezirksrat kann dazu einen Fachbericht einverlangen. Für bewilligte Einzelreinigungsanlagen entfallen Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühren. 4 Der Bezirksrat kann auf begründetes Gesuch hin die Beiträge und/oder die Gebühren stunden, sofern der Schuldner nachzuweisen vermag, dass er durch deren Bezahlung in eine Notlage geraten würde und sofern er einen vom Bezirksrat aufzustellenden Tilgungsplan einhält. 5 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind die Beiträge und Gebühren zu einem Zinsfuss gemäss der 1. Hypothek für Altbauten der Kantonalbank Schwyz zuzüglich ein Zinsprozent, Stand jeweils am 1. Januar des laufenden Jahres, zu verzinsen. 6 Für die Anpassung an die tatsächlichen Aufwendungen ist der Bezirksrat ermächtigt, die Erschliessungsbeiträge sowie Anschluss- und Benutzungsgebühren um maximal 50 % zu erhöhen oder zu senken. 7 Der Anschluss an die Kanalisation ist meldepflichtig. Für die Gebührenhebung gelten Anschlüsse als ausgeführt im Zeitpunkt der schriftlichen Meldung an Planen, Bauen, Umwelt (Tiefbau). |
Anschlussgebühr, § 24 KER Benutzungsgebühr, § 25 KER Erschliessungsbeitrag, § 23 KER |