§ 24 KER
Anschlussgebühr
1 Für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz und die Kläranlage haben die Liegenschaftseigentümer eine Anschlussgebühr nach folgenden Ansätzen zu entrichten:

a) pro m3 effektiv umbautes, nutzbares Gebäudevolumen (Nettogebäudevolumen gemäss SIA-Norm 504 416)

- Hauptbaute: Ein- und Mehrfamilienhäuser, Hotels, Büro- und Gewerbehäuser, öffentliche Bauten Fr. 7.--

- Industrie-, Fabrikationshallen, Nebenbauten (angebaute Abstell-, Lagerräume, Ein- und Mehrfachgaragen) Fr. 5.--

- Lagerhallen, Tief- und Sammelgaragen über 60 m2 Fr. 3.--

b) Leitet der Grundeigentümer das Meteorwasser im Mischsystemgebiet (GKP bzw. GEP) auf eigene Kosten ab und nicht via öffentliche Schmutzwasserleitung, so wird die Anschlussgebühr gemäss § 24 Abs. 1 lit. a) um 20 % ermässigt. Erfordert die Separatableitung des Meteorwassers einen nennenswerten baulichen Zusatzaufwand, so kann die Anschlussgebühr gemäss § 24 Abs. 1 lit. a) um höchstens 40 % ermässigt werden.

2 Bei volumenmässigen, baulichen Erweiterungen sowie bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung eines angeschlossenen Grundstückes, als auch bei Wiederaufbau sind die Anschlussgebühren den neuen Verhältnissen anzupassen und der entsprechende Mehrbetrag nachträglich zu entrichten. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.

3 Die Anschlussgebühr wird im Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation gemäss Art. 22 Abs. 7 fällig. Bei Neu-, Umbauten und Nutzungsänderung von Gebäudeteilen wird die Anschlussgebühr auf Grundlage der eingereichten Gesuchsunterlagen mit der Baubewilligung definitiv erhoben. Nach Vorliegen des Abnahmeprotokolls erfolgt bei abweichender Bauausführung eine Nachverfügung.

Anschlussgebühr, § 51 PBG
Anschlussgebühr, § 33 EGzGSchG
Anschlussgeb.: Abweichungen, § 22 KER
Anschlussgeb.: Anpassungen, § 22 KER
Anschlussgeb.: Fälligkeit, § 22 KER
Anschlussgeb.: Gebührenpflicht, § 22 KER
Anschlussgeb.: Grundpfandrecht, § 27 KER
Anschlussgeb.: Haftung, § 22 KER
Anschlussgeb.: Stundung, § 22 KER
Anschlussgeb.: Verzicht, § 22 KER
Anschlussgeb.: Verzugszins, § 22 KER
Gebäudekubatur: Norm SN 504 416