§ 33 EGzGSchG Finanzierung: Anschlussgebühren |
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1 Die Anschlussgebühr wird für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen erhoben. 2 Für die Festsetzung der Anschlussgebühr sind einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen: a) die massgebende Nutzfläche; b) der Wert der Bauten und Anlagen; c) der umbaute Raum der Bauten und Anlagen; d) die maximal möglichen Einwohnergleichwerte; e) der Versickerungsanteil von nicht verschmutztem Abwasser. 3 Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz fällig. Das Reglement der Gemeinde kann Teilzahlungen oder provisorische Zahlungen bei der Erteilung der Baubewilligung vorsehen. Es legt die Fälligkeit der Anschlussgebühr in den übrigen Fällen fest. |