§ 51 PBG Anschlussbeiträge oder -gebühren für andere Erschliessungsanlagen |
---|
1 Die Gemeinden erheben für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze der Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlussgebühren und für die Benützung wiederkehrende Betriebsgebühren. 2 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen in einem Reglement festzulegen. |