§ 25 KER
Benutzungsgebühr
1 Zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungs­kosten des Kanali­sations­netzes und der Abwas­ser­reinigungs­anlage haben die Eigen­tümer der an die öffent­liche Kanali­sation ange­schlos­senen Gebäude und Anlagen für diese bzw. für die Wohnungen und Betriebe in diesen Gebäuden eine jähr­liche Benutzungs­gebühr zu be­zahlen.

2 Der Benutzungs­gebühr wird auf der Basis des Frisch­wasser­verbrauches er­hoben. Mass­gebend für die Höhe des Frisch­wasser­verbrauches sind die Ablesungen der Wasser­versor­gungen. Liegen­schaften mit eigener Wasser­versorgung und sol­che, die nicht über einen eigenen Wasser­zähler ver­fügen oder bei denen eine Er­hebung zu­handen des Bezirkes nicht mög­lich ist, schätzt der Bezirksrat ent­sprechend ähn­licher Liegen­schaften ein.

3 Die Benutzungs­gebühren werden wie folgt fest­gelegt (Inkraft ab 1.1.2018 in Gross, Euthal, Willerzell und Bennau; Inkraft ab 1.4.2018 in Einsiedeln, Egg, Trachslau)


Grund­gebühr pro Jahr:

- Einfamilien­haus Fr. 120.--

- Mehrfamilien­haus: je Wohnung, Klein­gewerbe, Restaurant, stilles Gewerbe etc.: Fr. 60.--

- Industrie, Gewerbe, etc.: Industrie, Gewerbe, Ver­waltung, Hotel, Schulen (inkl. jeweils max. drei Wohnungen); Camping, Bewässerungs­anlagen, etc.:

bei einem Verbrauch bis 250 m3: Fr. 120.--

bei einem Verbrauch bis 500 m3: Fr. 240.--

bei einem Verbrauch bis 1'000 m3: Fr. 360.--

bei einem Verbrauch bis 5'000 m3: Fr. 480.--

bei einem Verbrauch bis 10'000 m3: Fr. 720.--

bei einem Verbrauch bis 15'000 m3: Fr. 960.--

bei einem Verbrauch bis 20'000 m3: Fr. 1'200.--

bei einem Verbrauch >20'000 m3: Fr. 1'440.--


Verbrauchsgebühr:

- Liegen­schaften mit Wasser­zähler:

- pro m3 Wasser­bezug: Fr. 1.10

Liegen­schaften ohne Wasser­zähler (Pauschal­preis):

- 1. Wohnung: (Basis 200 m3 Wasser­verbrauch): Fr. 220.--

- jede weitere Wohnung: (Basis 150 m3 Wasser­verbrauch): Fr. 165.--


4 Für be­sonders schwer zu reinigende resp. extrem ver­schmutzte Abwässer ist die Be­nut­zungs­gebühr im Ver­hältnis zum Ver­schmut­zungs­grad zu er­höhen.

5 Sofern bei Industrie- oder Gewerbe­betrieben weniger als 75% des bezo­genen Frisch­wassers als Ab­wasser an­fällt (z.B. Gärtnereien), er­folgt unter Berück­sichtigung der tatsäch­lich einge­leiteten Wasser­menge eine pro­portio­nale Re­duk­tion der Gebühr. Der erforder­liche Nach­weis ist vom Abwasser­erzeuger zu er­bringen.

6 Für Rein­wasser, das der ARA zuge­führt wird, wird keine Reduktion ge­währt.

7 Für Brauch­wasser, welches aus Regen­was­ser­sammlungen oder der­gleichen gewon­nen und der ARA zuge­leitet wird, ist ein Be­nut­zungs­gebühr auf der Basis der abge­leiteten Wasser­menge ge­mäss dem Ansatz laut
Art. 25 Abs. 3 zu ent­richten. Hier­zu ist eine zweite Wasser­messung einzu­bauen, andern­falls er­folgt eine pau­schale Verrech­nung der Be­nut­zungs­gebühr.

8 Wasser­bezüger mit einem grossen Bedarf an Frisch­wasser, welches die Abwasser­reinigung nicht be­lastet (z.B. für Kühl­zwecke usw.), können mit Bewil­ligung des Bezirks­rates eine zusätz­liche Wasser­uhr instal­lieren. Das damit gemes­sene Wasser ist von der Benutzungs­gebühren­pflicht be­freit, darf aber nicht in die öffent­liche Kanali­sation gelei­tet werden.

9 Für öffent­liche sowie private Strassen- und Plätze die mit einer abfluss­wirk­samen Fläche von mehr als 500 m2 an die Kanali­sation (i.d.R Misch­system) oder an einer öffent­lichen Mete­or­wasser­leitung ange­schlos­sen sind, ist eine jähr­liche Pauschale von 0.20 Fr/m2 zu ent­richten (§ 32 Abs.4 EGzGSchG).

10 Einzug und Fällig­keit der jähr­lichen Benutzungs­gebühren be­stimmt der Bezirks­rat.

Benutzungsgebühr, § 51 PBG
Benutzungsgebühr, § 34 EGzGSchG
Benutzungsgeb.: Abweichungen, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Anpassungen, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Gebührenpflicht, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Grundpfandrecht, § 27 KER
Benutzungsgeb.: Haftung, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Stundung, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Verzicht, § 22 KER
Benutzungsgeb.: Verzugszins, § 22 KER