§ 25 KER Benutzungsgebühr |
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1 Zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten des Kanalisationsnetzes und der Abwasserreinigungsanlage haben die Eigentümer der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäude und Anlagen für diese bzw. für die Wohnungen und Betriebe in diesen Gebäuden eine jährliche Benutzungsgebühr zu bezahlen. 2 Der Benutzungsgebühr wird auf der Basis des Frischwasserverbrauches erhoben. Massgebend für die Höhe des Frischwasserverbrauches sind die Ablesungen der Wasserversorgungen. Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung und solche, die nicht über einen eigenen Wasserzähler verfügen oder bei denen eine Erhebung zuhanden des Bezirkes nicht möglich ist, schätzt der Bezirksrat entsprechend ähnlicher Liegenschaften ein. 3 Die Benutzungsgebühren werden wie folgt festgelegt (Inkraft ab 1.1.2018 in Gross, Euthal, Willerzell und Bennau; Inkraft ab 1.4.2018 in Einsiedeln, Egg, Trachslau) Grundgebühr pro Jahr: - Einfamilienhaus Fr. 120.-- - Mehrfamilienhaus: je Wohnung, Kleingewerbe, Restaurant, stilles Gewerbe etc.: Fr. 60.-- - Industrie, Gewerbe, etc.: Industrie, Gewerbe, Verwaltung, Hotel, Schulen (inkl. jeweils max. drei Wohnungen); Camping, Bewässerungsanlagen, etc.: bei einem Verbrauch bis 250 m3: Fr. 120.-- bei einem Verbrauch bis 500 m3: Fr. 240.-- bei einem Verbrauch bis 1'000 m3: Fr. 360.-- bei einem Verbrauch bis 5'000 m3: Fr. 480.-- bei einem Verbrauch bis 10'000 m3: Fr. 720.-- bei einem Verbrauch bis 15'000 m3: Fr. 960.-- bei einem Verbrauch bis 20'000 m3: Fr. 1'200.-- bei einem Verbrauch >20'000 m3: Fr. 1'440.-- Verbrauchsgebühr: - Liegenschaften mit Wasserzähler: - pro m3 Wasserbezug: Fr. 1.10 Liegenschaften ohne Wasserzähler (Pauschalpreis): - 1. Wohnung: (Basis 200 m3 Wasserverbrauch): Fr. 220.-- - jede weitere Wohnung: (Basis 150 m3 Wasserverbrauch): Fr. 165.-- 4 Für besonders schwer zu reinigende resp. extrem verschmutzte Abwässer ist die Benutzungsgebühr im Verhältnis zum Verschmutzungsgrad zu erhöhen. 5 Sofern bei Industrie- oder Gewerbebetrieben weniger als 75% des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt (z.B. Gärtnereien), erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Wassermenge eine proportionale Reduktion der Gebühr. Der erforderliche Nachweis ist vom Abwassererzeuger zu erbringen. 6 Für Reinwasser, das der ARA zugeführt wird, wird keine Reduktion gewährt. 7 Für Brauchwasser, welches aus Regenwassersammlungen oder dergleichen gewonnen und der ARA zugeleitet wird, ist ein Benutzungsgebühr auf der Basis der abgeleiteten Wassermenge gemäss dem Ansatz laut Art. 25 Abs. 3 zu entrichten. Hierzu ist eine zweite Wassermessung einzubauen, andernfalls erfolgt eine pauschale Verrechnung der Benutzungsgebühr. 8 Wasserbezüger mit einem grossen Bedarf an Frischwasser, welches die Abwasserreinigung nicht belastet (z.B. für Kühlzwecke usw.), können mit Bewilligung des Bezirksrates eine zusätzliche Wasseruhr installieren. Das damit gemessene Wasser ist von der Benutzungsgebührenpflicht befreit, darf aber nicht in die öffentliche Kanalisation geleitet werden. 9 Für öffentliche sowie private Strassen- und Plätze die mit einer abflusswirksamen Fläche von mehr als 500 m2 an die Kanalisation (i.d.R Mischsystem) oder an einer öffentlichen Meteorwasserleitung angeschlossen sind, ist eine jährliche Pauschale von 0.20 Fr/m2 zu entrichten (§ 32 Abs.4 EGzGSchG). 10 Einzug und Fälligkeit der jährlichen Benutzungsgebühren bestimmt der Bezirksrat. |
Benutzungsgebühr, § 51 PBG Benutzungsgebühr, § 34 EGzGSchG Benutzungsgeb.: Abweichungen, § 22 KER Benutzungsgeb.: Anpassungen, § 22 KER Benutzungsgeb.: Gebührenpflicht, § 22 KER Benutzungsgeb.: Grundpfandrecht, § 27 KER Benutzungsgeb.: Haftung, § 22 KER Benutzungsgeb.: Stundung, § 22 KER Benutzungsgeb.: Verzicht, § 22 KER Benutzungsgeb.: Verzugszins, § 22 KER |