§ 5 KER
Vorzeitige Erstellung
1 Bedingt die Bautätigkeit die vorzeitige Erstellung einer öffentlichen Kanalisation, so erstellt diese der Bezirk, sobald die Finanzierung gesichert ist.

2 Fehlt ein entsprechender Bezirkskredit, können die interessierten Privaten die fehlende Finanzierung zusichern. Die Bedingungen und allfällige Rückzahlungen sind vor Baubeginn vertraglich zu regeln.

3 Die Beiträge und Gebühren gemäss § 22 ff. bleiben unverändert.

Finanzierung: Beiträge, § 22 KER
Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG