§ 32 EGzGSchG Abwasseranlagen Finanzierung: Allgemeines |
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1 Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch a) Anschlussgebühren; b) Benutzungsgebühren; und c) Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton. 2 Zusätzlich können sie im Abwasserreglement Erschliessungsbeiträge vorsehen. 3 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen im Abwasserreglement festzulegen. Die jeweils gültigen Abgaben sind zu publizieren. 4 Für öffentliche Gebäude sind die entsprechenden Gebühren ebenfalls verursachergerecht und für öffentliche sowie private Strassen und Plätze, die zusammenhängend eine Fläche von mehr als 500 m2 ergeben, pauschal zu erheben. |