§ 32 EGzGSchG
Abwasseranlagen Finanzierung: Allgemeines
1 Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch

a) Anschlussgebühren;

b) Benutzungsgebühren; und

c) Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton.

2 Zusätzlich können sie im Abwasserreglement Erschliessungsbeiträge vorsehen.

3 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen im Abwasserreglement festzulegen. Die jeweils gültigen Abgaben sind zu publizieren.

4 Für öffentliche Gebäude sind die entsprechenden Gebühren ebenfalls verursachergerecht und für öffentliche sowie private Strassen und Plätze, die zusammenhängend eine Fläche von mehr als 500 m2 ergeben, pauschal zu erheben.