§ 6 KER Übernahme privater Leitungen |
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1 Der Bezirksrat kann nach Massgabe des GKP resp. des GEP und auf Antrag der Eigentümer private Sammelleitungen als öffentliche Anlagen erklären. Als Gegenleistung übernimmt der Bezirk den zukünftigen Unterhalt und den späteren Ersatz. 2 Wesentliche Eigenschaften solcher Leitungen sind: a) Charaktistika einer Sammelleitung, die in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationleitungen gelten und üblich sind; b) minimaler Durchmesser (Lichtweite von mindestens 20 cm), dem Stand der Technik entsprechend erstellt sowie vom Bezirk geprüft und abgenommen; c) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt. |