§ 8 KER Aufsicht über die Abwasseranlagen |
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1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates. Dieser kann die Vorbereitung und den Vollzug der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen dem Ressort Infrastruktur delegieren und zur Begutachtung Fachleute beiziehen. 2 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder gesundheitspolizeilicher Hinsicht oder für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen, kann der Bezirksrat nach erfolgloser Ermahnung die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Unterhaltspflichtigen vorkehren. 3 Der Bezirk führt über Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versickerungen und zusammenhängenden Plätze und Strassen über 500 m2 ein Verzeichnis. |
Aufsicht: Auskunftspflicht, § 43 EGzGSchG Aufsicht: Informationspflicht, § 16 VVzGSchG Aufsicht: Informationsrecht, § 16 VVzGSchG Aufsicht: Kontrollen, § 18 EGzGSchG Aufsicht: Kontrollen, § 13 VVzGSchG Aufsicht: Zutrittsrecht, § 43 EGzGSchG Objektverzeichnis, § 14 VVzGSchG |