§ 43 EGzGSchG Zutrittsrecht und Auskunftspflicht |
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1 Die Grundeigentümer und Inhaber von Anlagen haben den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben Untersuchungen an Anlagen und Gewässern zu dulden. 3 Das zuständige Departement gibt Kontrollausweise ab. |