§ 43 EGzGSchG
Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
1 Die Grundeigentümer und Inhaber von Anlagen haben den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2 Sie haben Untersuchungen an Anlagen und Gewässern zu dulden.

3 Das zuständige Departement gibt Kontrollausweise ab.