§ 17 KER Grundstückentwässerung, Durchleitungsrechte |
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1 Private Anschlussleitungen dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Bezirksrates erstellt und angeschlossen werden. Der Bezirksrat prüft, ob eine Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle erforderlich ist. 2 Hausanschlüsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei den Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise kann der Bezirksrat in begründeten Fällen Anschlüsse zwischen den Schächten bewilligen. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein. 3 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation sind zu Lasten des Eigentümers zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innert der vom Bezirksrat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen. 4 Der Bezirksrat setzt für das Erstellen der privaten Anschlüsse Fristen fest. 5 Die Kosten der Anpassung von Liegenschaftenentwässerungsanlagen an die öffentliche Kanalisation sind von den Grundeigentümern zu tragen. 6 Muss für die Erstellung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grund und Boden beansprucht werden, ist hiefür keine besondere Durchleitungsrechtsentschädigung zu leisten. Der frühere Zustand muss auf Kosten des Verursachers fachgerecht wieder hergestellt werden. Dieser trägt auch die Kostenhaftung. 7 Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Hausanschlüsse bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vertraglich zu regeln. 8 Der Bezirksrat ist befugt, den Anschluss von privaten Kanalisationsleitungen an bestehende private Kanalisationsleitungen, die an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen sind, zu verfügen, sofern sie genügend gross sind und dem Eigentümer daraus kein Schaden entsteht. 9 Können sich die beteiligten Grundeigentümer über Entschädigung und/oder Unterhaltskosten nicht verständigen, legt der Bezirksrat nach Massgabe der Erstellungskosten die einmalige Entschädigung an den Eigentümer der Kanalisationsleitung und/oder die Unterhaltskosten fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zulasten der beteiligten Grundeigentümer. |
Bau- und Betriebsvorschriften, § 18 KER Grundstück: Anschlusspflicht, § 14 EGzGSchG Grundstück: Eigentum § 3 KER Grundstück: Finanzierung, § 7 KER Grundstück: Mitbenützung, § 14 EGzGSchG Grundstück: Mitbenützung, § 41 PBG Grundstück: Richtlinie VSA |