§ 14 EGzGSchG
Abwasseranlagen: Private Anlagen
1 Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen, die ebenfalls der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen.

2 Der Gemeinderat kann die Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, die Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist.

3 Er kann Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen gestützt auf den generellen Entwässerungsplan verpflichten, sich für den Bau und Unterhalt von gemeinsamen Abwasseranlagen zusammenzuschliessen oder an bestehende Anlagen anzuschliessen.