§ 18 KER
Bauvorschriften, Betriebsvorschriften
1 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen der Richtlinien des Verbandes Schweiz. Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu beachten.

2 Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Insbesondere ist zu beachten:

a) Einzelreinigungsanlagen sind jährlich mindestens ein- bis zweimal bis auf ca. 20% des Inhalts zu entleeren. Sie müssen vor der Inbetriebnahme und nach jeder Reinigung und grösserer Schlammentnahme sofort wieder mit Frischwasser gefüllt werden.

b) Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind mindestens vierteljährlich zu kontrollieren und ihre Rückstände nach Bedarf zu entfernen.

c) Das Abscheidegut dieser Anlage, sowie Schlamm aus den Einzelkläranlagen, ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen und darf unter keinen Umständen in die Kanalisationsleitungen oder in ober- bzw. unterirdische Gewässer eingebracht werden.

d) Die Entsorgung ist zu dokumentieren und während fünf Jahren aufzubewahren.

e) Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein.

f) Die speziellen Vorbehandlungsanlagen, z.B. Neutralisationen, Emulsions-Spaltanlagen usw., sind gemäss Anleitungen der Lieferfirma oder Weisungen des Bezirksrates bzw. der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zu überprüfen und zu unterhalten.

Abwassereinleitung Gewässer: Richtlinie VSA
Betrieb: fachgerecht, Art. 13 GSchV
Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV
Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV
Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG
Einzelreinigungsanlagen: Richtlinie VSA
Entwässerung Verkehrsanlagen: Wegleitung
Liegenschaftsentwässerung: Richtlinie VSA
Regenwasserentsorgung: Richtlinie VSA