Art. 15 GSchV
Abwasseranlagen: Überwachung durch die Behörde
1 Die Behörde überprüft periodisch, ob:

a. die Betriebe, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, die in den Bewilligungen festgelegten Anforderungen einhalten;

b. diese Anforderungen weiterhin einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten.

2 Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber.

3 Sie passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben.