Art. 14 GSchV
Abwasseranlagen: Meldung über den Betrieb
1 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen der Behörde nach deren Anordnungen melden:

a. die eingeleitete Abwassermenge;

b. die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe, die sie nach Artikel 13 ermitteln müssen.

2 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen ausserdem melden:

a. die wichtigen Betriebsdaten wie Wirkungsgrad, Menge und Eigenschaften des Klärschlammes, Art der Klärschlammentsorgung, Energieverbrauch und Betriebskosten;

b. die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Anlage wie Anschlussgrad und Anteil des nicht verschmutzten Abwassers, das stetig anfällt.

Konzentrationen, Art. 13 GSchV