§ 11 KER
Anschluss im Trennsystem/Mischsystem
1 Im Trennsystem darf nur Schmutzwasser der Kläranlage zugeleitet werden. Autowaschplätze und andere Flächen, auf denen wasserverschmutzende Tätigkeiten ausgeführt werden, sind zu überdachen und der ARA anzuschliessen. Niederschlagswasser von nicht überdachten Autowaschplätzen, von Dachflächen usw. darf nur nach Massgabe des GKP resp. des GEP der Kanalisation zugeleitet werden. Ist der Anschluss an die Kanalisation nicht möglich, dürfen darauf keine wasserverschmutzenden Tätigkeiten ausgeführt werden.

2 Im Mischsystem wird Niederschlags- und Schmutzwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Unverschmutztes Regenwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen oder dem Vorfluter zuzuleiten.

3 Dauernd fliessendes Reinwasser (Sicker-, Bach-, Quellwasser) wie auch reines Abwasser aus Wärmepumpen usw. sind versickern zu lassen oder dem Vorfluter zuzuleiten.

4 Die Versickerung des Niederschlagswassers von relativ sauberen Plätzen soll in der Regel oberflächlich oder verteilt über den Rand erfolgen. Versickerungsanlagen über Leitungen und Schächte sind nur zulässig, wenn eine Bewilligung des kantonalen Amtes für Umweltschutz vorliegt, ausgenommen für Dachwasser. Vorbehalte bestehen bei Grundwasserschutzzonen.

5 Werden Meteorwasserleitungen von Liegenschaften an das Kanalisationsmischsystem angeschlossen, sind geeignete und anerkannte Massnahmen zur Meteorwasserretention und –versickerung auf dem Grundstück zu prüfen und vorzusehen.

Abwassereinleitung Gewässer: Richtlinie VSA
Entwässerung Verkehrsanlagen: Wegleitung
Liegenschaftsentwässerung: Richtlinie VSA
Regenwasserentsorgung: Richtlinie VSA
Trennsystem: Gebäude, Art. 11 GSchV
Trennsystem: Grundstück, § 10 KER