§ 9 EGzGSchG Abwasserreglement |
---|
1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung. 2 Dieses muss mindestens Bestimmungen enthalten über: a) die Anschlussvoraussetzungen an die öffentliche Kanalisation; b) das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle der Abwasseranlagen; c) die Grundsätze der Finanzierung der Abwasseranlagen und der Abwasserbeseitigung. 3 Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. |
> Übergangsbestimmung, § 52 EGzGSchG |