§ 52 EGzGSchG Abwasserreglement > Übergangsbestimmung |
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Abwasserreglemente, die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere dem Verursacherprinzip, widersprechen, sind innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche dieser Verordnung widersprechen, vor. |