§ 47 EGzGSchG Strafbestimmungen: Strafbare Widerhandlungen |
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1 Mit Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird bestraft, a) wer bei privaten Abwasseranlagen den Schlamm nicht periodisch fachgerecht entsorgt (§ 18); b) wer Klärschlamm ohne Bewilligung ein- oder ausführt (§ 19); c) wer Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist oder mit offensichtlichen Mängeln befüllt (§ 27 Abs. 2); d) wer als Lieferant von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Revisionsunternehmen seiner Informationspflicht nicht nachkommt (§ 27 Abs. 3); e) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den Zutritt verweigert oder falsche Auskünfte erteilt (§ 43). 2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts. |