Art. 71 GSchG
Übertretungen
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. in anderer Weise diesem Gesetz zuwiderhandelt;

b. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3 Gehilfenschaft ist strafbar.

4 Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.