§ 20 KER
Kontrolle, Abnahme, Betriebskontrollen
1 Die Vollendung der Liegenschafts-Entwässerungsanlage ist der vom Bezirksrat bezeichneten Kontrollstelle vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die erstellten Anlagen prüfen. Der Bezirksrat verfügt die Änderungen vorschriftswidriger Ausführungen.

2 Nach Bauvollendung sind dem Bezirksrat bereinigte Ausführungspläne der Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen.

3 Dem Bezirksrat und seinen Organen steht das Recht zu, die Liegenschaftsentwässerungsanlagen jederzeit zu kontrollieren. Der Bezirksrat ordnet die Beseitigung von Übelständen an.

4 Die durch den Bezirksrat oder seine Organe vorgenommene Prüfung und Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer von der Verantwortung für die richtige Ausführung.

Bauabnahme, § 48a VVzPBG
Baukontrolle, § 88 PBG