§ 20 KER Kontrolle, Abnahme, Betriebskontrollen |
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1 Die Vollendung der Liegenschafts-Entwässerungsanlage ist der vom Bezirksrat bezeichneten Kontrollstelle vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die erstellten Anlagen prüfen. Der Bezirksrat verfügt die Änderungen vorschriftswidriger Ausführungen. 2 Nach Bauvollendung sind dem Bezirksrat bereinigte Ausführungspläne der Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen. 3 Dem Bezirksrat und seinen Organen steht das Recht zu, die Liegenschaftsentwässerungsanlagen jederzeit zu kontrollieren. Der Bezirksrat ordnet die Beseitigung von Übelständen an. 4 Die durch den Bezirksrat oder seine Organe vorgenommene Prüfung und Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer von der Verantwortung für die richtige Ausführung. |
Bauabnahme, § 48a VVzPBG Baukontrolle, § 88 PBG |