§ 88 PBG
Baubewilligung > Baukontrolle, Bauabnahme
1 Die Gemeinde führt mindestens vor Baubeginn eine Kontrolle des Schnurgerüstes sowie der Höhenfixpunkte und nach Bauvollendung eine Abnahme der Baute oder Anlage durch.

2 Bei der Abnahme ist auch zu prüfen, ob Bewilligungen kantonaler Instanzen eingehalten worden sind. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen Instanz zu melden.

3 Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten.

Bauabnahme, § 48a VVzPBG