§ 25 EGzGSchG
Schadenwehr
1 Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Schadenwehr bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen.

2 Der Regierungsrat regelt im Einzelnen diese Aufgaben und bestimmt, wieweit kantonale Amtsstellen oder Organisationen diese Aufgaben erfüllen.

3 Im Übrigen gilt die Verordnung über die Schadenwehr sowie die Vollzugsverordnung zur Verordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen.