§ 25 EGzGSchG Schadenwehr |
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1 Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Schadenwehr bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen. 2 Der Regierungsrat regelt im Einzelnen diese Aufgaben und bestimmt, wieweit kantonale Amtsstellen oder Organisationen diese Aufgaben erfüllen. 3 Im Übrigen gilt die Verordnung über die Schadenwehr sowie die Vollzugsverordnung zur Verordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen. |