§ 19 KER
Bewilligungsgesuch
1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlage ist rechtzeitig die Bewilligung des Bezirksrates nach dessen Vorschriften einzuholen. Ebenso bedarf jede Änderung in der Benützung der Anlage, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers erheblichen Einfluss hat, einer Bewilligung des Bezirksrates.

2 Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel beizulegen, und zwar:

a) Auszug aus dem Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen.

b) Kanalisationsplan im Massstab 1:50 evtl. 1:100, mit Kotierungen. Der Plan ist nach jeweils gültigen VSA-Richtlinien zu erstellen.

c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden.

d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellen Reinigungsanlagen oder Öl- und Fettabscheidern usw.

Bewilligungsgesuch, § 77 PBG
Bewilligungsgesuch: Verfahren
Bewilligungsgesuch: Formulare