§ 42 PBG Feinerschliessung: Ersatzvornahme |
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1 Der Gemeinderat führt mittels Ersatzvornahme die Feinerschliessung von Bauland auf Begehren eines oder mehrerer Grundeigentümer durch, wenn diese die Kosten für das Projekt vorschiessen. 2 Der Gemeinderat kann die Ersatzvornahme von sich aus durchführen, wenn ein dringender Bedarf an baureifem Land besteht oder die Feinerschliessung sonst im öffentlichen Interesse ist. |