§ 42 PBG
Feinerschliessung: Ersatzvornahme
1 Der Gemeinderat führt mittels Ersatzvornahme die Feinerschliessung von Bauland auf Begehren eines oder mehrerer Grundeigentümer durch, wenn diese die Kosten für das Projekt vorschiessen.

2 Der Gemeinderat kann die Ersatzvornahme von sich aus durchführen, wenn ein dringender Bedarf an baureifem Land besteht oder die Feinerschliessung sonst im öffentlichen Interesse ist.