§ 40 PBG Feinerschliessung: Grundsatz |
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1 Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindevorschriften oder durch Ersatzvornahme von der Gemeinde besorgt wird. 2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz. Private Erschliessungsanlagen dürfen den Erschliessungsplänen der Gemeinde nicht zuwiderlaufen. 3 Die Grundeigentümer können Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanlagen, die mehreren Grundstücken dienen, vertraglich regeln oder zu diesem Zweck eine öffentlichrechtliche Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch gründen. |