§ 15 KER
Einzelreinigungsanlagen, ARA-Anschluss
1 Der GEP legt die Gebiete fest, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen zulässig sind, und wie das Abwasser zu beseitigen ist.

2 Das verschmutzte Abwasser von Grundstücken, die nicht oder noch nicht an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind, muss durch eine geeignete, private Einzelanlage gereinigt werden.

3 Die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, bedarf der Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle.

4 Mit dem Anschluss an die zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA) sind die vom Bezirksrat bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme der Öl-, Benzin- oder Fettabscheider und der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwässer, ausser Betrieb zu nehmen und einwandfrei zu überbrücken. Der Bezirksrat setzt angemessene Fristen fest.

5 Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen und Geruchsverschlüsse oder Abwasserpumpen bei selbst zu verantwortenden, zu tief liegenden Anschlüssen.

Bau- und Betriebsvorschriften, § 18 KER
Einzelreinigungsanlagen, Art. 13 GSchG
Einzelreinigungsanlagen, Art. 9 GSchV
Einzelreinigungsanlagen: Richtlinie VSA