§ 8 EGzGSchG Vollzug |
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1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können Vollzugsaufgaben, insbesondere für die Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen, für Kontrolle und Überwachung gemeinsam erfüllen oder Leistungen durch geeignete öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private erstellen lassen. 2 Der Regierungsrat kann die Bezirke und Gemeinden verpflichten, Gewässerschutzmassnahmen oder Abwasseranlagen gemeinsam zu realisieren oder zu betreiben, wenn erhebliche ökologische oder wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören. 3 Er kann Bezirke und Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen oder einen Bezirk oder eine Gemeinde zum Eintritt in einen Zweckverband verpflichten. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören. |