Art. 5 GSchV
Kommunale Entwässerungsplanung
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.

2 Der GEP legt mindestens fest:

a. die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;

b. die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;

c. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;

d. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;

e. die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;

f. wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind;

g. die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.

3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst:

a. an die Siedlungsentwicklung;

b. wenn ein REP erstellt oder geändert wird.

4 Er ist öffentlich zugänglich.

Einwendungen: g. Erlass, § 11 VVzPBG
Einwendungsberechtigte, § 11 VVzPBG
Erlass, § 12 EGzGSchG
Erlass: Zuständigkeit, § 12 EGzGSchG
Erstellungspflicht, § 10 EGzGSchG
Genehmigung, § 28 PBG
Genehmigung: Verbindlichkeit, § 12 VVzPBG
Genehmigung: Zuständigkeit, § 28 PBG
Geringf. Änd.: Verfahren, § 12 EGzGSchG
Geringf. Änd.: Zuständigkeit, § 12 EGzGSchG
Informationspflicht, § 8 VVzPBG
Inhalt, Art. 5 GSchV
Inhalt, § 11 EGzGSchG
Koordination, § 10 EGzGSchG
Öff. Auflage: Erlass, § 12 EGzGSchG
Publikation: Erlass, § 12 EGzGSchG
Publikation: Genehmigung, § 12 VVzPBG
Übergangsbestimmungen, § 49 EGzGSchG
Überprüfungsbefugnis, § 28 PBG
Vorprüfung, § 12 EGzGSchG
Vorprüfung: Zuständigkeit, § 4 VVzGSchG