§ 12 EGzGSchG
Entwässerungsplanung: Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat erarbeitet den generellen Entwässerungsplan und legt den Entwurf der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zur Vorprüfung vor.

2 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Im Übrigen gilt das Erlassverfahren für kommunale Richtpläne.

3 Geringfügige Änderungen beschliesst der Gemeinderat und informiert die betroffenen Grundeigentümer. Die öffentliche Auflage entfällt.