§ 28 PBG
Zonen- und Erschliessungsplan: Genehmigung des Regierungsrates
1 Die Pläne und die zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

2 Der Regierungsrat überprüft Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.

Überprüfungsbefugnis, § 9 VVzPBG