§ 28 PBG Zonen- und Erschliessungsplan: Genehmigung des Regierungsrates |
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1 Die Pläne und die zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat überprüft Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen. |
Überprüfungsbefugnis, § 9 VVzPBG |