§ 9 VVzPBG Vorprüfungen und Genehmigungen |
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1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehmigung vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen. 2 Soweit erforderlich holt sie Mitberichte ein. |