§ 9 VVzPBG
Vorprüfungen und Genehmigungen
1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehmigung vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.

2 Soweit erforderlich holt sie Mitberichte ein.