§ 10 EGzGSchG
Entwässerungsplanung: Pflicht
1 Die Gemeinde erarbeitet für ihr Gemeindegebiet einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Ausnahmsweise können Entwässerungspläne auch für Teilgebiete erlassen werden.

2 Der generelle Entwässerungsplan ist mit den Entwässerungsplänen benachbarter Gemeinden und betroffener Zweckverbände abzustimmen, soweit dies für die Koordination der Gewässerschutzmassnahmen erforderlich ist.

3 Der Regierungsrat kann in Absprache mit den betroffenen Gemeinden und Zweckverbänden die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP) anordnen, wenn dies erforderlich und zweckmässig ist. Der von den betroffenen Gemeinden ausgearbeitete regionale Entwässerungsplan wird durch den Regierungsrat behördenverbindlich erlassen.