§ 8 VVzPBG Information und Mitwirkung |
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1 Die Gemeinden orientieren die Öffentlichkeit periodisch über den Stand, die Ziele und den Ablauf ihrer Planungen (§ 2 Abs. 1 PBG). 2 Im Planerlassverfahren erstattet die Gemeinde zudem Bericht über die Anregungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden. 3 Die Gemeinden erstellen periodisch Übersichten zur räumlichen Entwicklung und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt. |