§ 4 VVzGSchG
Amt für Umweltschutz
1 Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle (§ 5 EGzGSchG).

2 Es ist gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zuständig für:

a) die lnformation der Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer, die Beratung von Behörden und Privaten, die Überwachung der ober- und unterirdischen Gewässer sowie die Empfehlung von Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer (Art. 50 GSchG);

b) die Regelung der Vorbehandlung von Abwasser, welches den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht (Art. 12 Abs. 1 GSchG), und die Anhörung bei einer zweckmässigen Beseitigung des verschmutzten Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen (Art. 17 Bst. b GSchG);

c) die Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 22 Abs. 1 GschG);

d) die Anordnung betreffend Meldungen über die Erstellung, Änderung oder Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 5 GSchG);

e) die Führung eines Katasters der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 12 VWF);

f) die Bewilligung zum Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG);

g) die Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG);

h) die Durchführung von Erhebungen, die für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes erforderlich sind, und die Mitteilung der Ergebnisse (Art. 58 Abs. 1 GSchG);

i) das Erstellen der Inventare über die Wasserversorgungsanlagen, die Grundwasservorkommen und die Quellen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 58 Abs. 2 GSchG; Art. 8 VTN9);

k) die Bewilligung der Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchV10) sowie von Industrieabwasser und anderem Abwasser in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 1 GSchV);

l) Verschärfung oder Ergänzung der Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 2 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 2 GSchV);

m) die Erleichterung der Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 4 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 3 GSchV);

n) Anordnungen über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 GSchV);

o) die Überwachung von Industrieabwassereinleitungen in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer (Art. 15 GSchV);

p) die Information über die von ausserordentlichen Ereignissen verursachten möglichen nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer (Art. 17 Abs. 3 GSchV);

q) Anordnung von grösseren Lagerkapazitäten für Klärschlamm (Art. 19 Abs. 3 GSchV);

r) die Bewilligung einer anderen Entsorgungsart, als im kantonalen Klärschlamm- Entsorgungsplan vorgesehen, und die Anhörung des Empfängerkantons bei einer Entsorgung in einem andern Kanton (Art. 21 Abs. 4 GSchV);

s) die Erstellung einer kantonalen Versorgungsplanung für Trinkwasser (Art. 46 Abs. 2 GSchV);

t) die Beurteilung von Gewässerverunreinigungen, Ermittlung der Ursache, Beurteilung der Wirksamkeit möglicher Massnahmen und Einleitung von Massnahmen (Art. 47 GSchV).

3 Zusätzlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:

a) die Koordination von Massnahmen verschiedener Behörden und Amtsstellen die ebenfalls Gewässerschutzaufgaben erfüllen (§ 5 Abs. 2 EGzGSchG);

b) den Erlass von erforderlichen Anweisungen im Einzelfall (§ 5 Abs. 2 EGzGSchG);

c) den Vollzug der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzGSchG);

d) die Vorprüfung der generellen Entwässerungspläne (§ 12 Abs. 1 EGzGSchG) sowie die Vorbereitung zu ihrer Genehmigung;

e) die Prüfung der Notwendigkeit einer Vorbehandlung und Vorreinigung von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Anlagen (§ 15 Abs. 2 EGzGSchG);

f) die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen (§ 17 Abs. 2 Bst. a EGzGSchG);

g) die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird (§ 17 Abs. 2 Bst. b EGzGSchG);

h) die Bewilligung für die Zuleitung von stetig anfallendem, unverschmutztem Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (§ 17 Abs. 2 Bst. c EGzGSchG);

i) die Bewilligung für die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser in die öffentliche Kanalisation (§ 17 Abs. 2 Bst. d EGzGSchG); die Bewilligung für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht allgemein zulässt (§ 17 Abs. 2 Bst. e EGzGSchG);

j) den Erlass der Weisungen zur Überwachung und Kontrolle aller Abwasseranlagen (§ 18 EGzGSchG);

k) die Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Klärschlamm generell oder im Einzelfall (§ 19 Abs. 3 EGzGSchG);

l) die Vorprüfung von Grundwasserschutzzonen und -reglementen (§ 22 Abs. 1 EGzGSchG);

m) die Abgabe und Erneuerung von Tankvignetten (§ 27 EGzGSchG);

n) die Anhörung bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche (§ 29 Abs. 2 EGzGSchG);

o) die Zusicherung und Rückforderung von Kantonsbeiträgen (§ 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 EGzGSchG);

p) die Anordnung betreffend Mitteilungspflicht von Verfügungen und Entscheiden der Gemeinden und Bezirke (§ 39 Abs. 3 EGzGSchG);

q) die Ausübung der Behördenbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke (§ 40 EGzGSchG);

r) die Ausübung der Parteirechte im Strafverfahren (§ 48 Abs. 2 EGzGSchG).