§ 7 EGzGSchG
Zuständigkeiten: Gemeinden
1 Die Gemeinden erbringen die ihnen nach dieser Verordnung oder den Ausführungserlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen.

2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen.