§ 7 EGzGSchG Zuständigkeiten: Gemeinden |
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1 Die Gemeinden erbringen die ihnen nach dieser Verordnung oder den Ausführungserlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen. 2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen. |