§ 53 PBG Formelle Enteignung |
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1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht. 2 Das Enteignungsrecht kann namentlich geltend gemacht werden für a) den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für künftige Strassenräume aufgrund eines rechtskräftigen Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplans; b) die Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern sowie die Inanspruchnahme von Materialien für Gewässerverbauungen und Hochwasserschutz; c) die Inanspruchnahme von Zonen des öffentlichen Interesses; d) Anlagen für die Telekommunikation, sofern nicht Bundesrecht gilt, und für Werkleitungen; die zuständige Behörde kann Dritten das Enteignungsrecht verleihen; e) für die Nutzung des Untergrunds. Hierfür kann das Enteignungsrecht einer Bewerberin oder einem Bewerber übertragen werden. 3 Die Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obligatorische Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken. |
> Schätzungskommission, § 61 PBG > Ausdehnung, § 54 PBG > Heimschlag, § 55 PBG > Vorzeitige Besitzeinweisung, § 65 PBG > Verfahrensgrundsätze, § 62 PBG > Verfahrensvorbereitung, § 66 VPBG > Verfahrenseinleitung, § 67 VPBG > Enteignungsbann, § 64 PBG > Forderungen, § 68 VPBG > Entschädigung, § 58 PBG > Entschädigungsverteilung, § 70 VPBG > Entscheid, § 63 PBG > Entschädigungsauszahlung, § 60 PBG > Grundbuchbereinigung, § 73 VPBG > Rechtsschutz, § 67 PBG |