§ 63 PBG
Formelle Enteignung > Entscheid
1 Die Schät­zungs­kom­mis­sion oder ihr Prä­si­dent füh­ren zwi­schen Ent­eig­ner und Ent­eig­ne­ten über Ein­spra­chen, Plan­än­der­ungs­be­geh­ren, Ent­schä­di­gungs­for­der­un­gen usw. ei­ne Ei­ni­gungs­ver­hand­lung durch. Ge­lingt sie, so hat das un­ter­zeich­ne­te Ei­ni­gungs­pro­to­koll die Wir­kung ei­nes rechts­kräf­ti­gen Ent­scheids. Die glei­che Wir­kung kommt dem wäh­rend des Ver­fah­rens ge­schlos­se­nen schrift­li­chen Ent­eig­nungs­ver­trag zu.

2 Der Re­gier­ungs­rat bzw. der Ge­mein­de­rat ent­schei­det über die un­er­le­dig­ten Ein­spra­chen ge­gen die for­mel­le Ent­eig­nung und Plan­än­der­ungs­be­geh­ren. Die Ent­schei­de sind mit Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt bzw. an den Re­gier­ungs­rat wei­ter­zieh­bar.

3 Die Schät­zungs­kom­mis­sion ent­schei­det über die un­er­le­dig­ten Ent­schä­di­gungs­for­der­un­gen und Be­geh­ren um Aus­deh­nung der Ent­eig­nung so­wie um Sach­leis­tung. Die Hö­he der Ent­schä­di­gung ist bei for­mel­ler Ent­eig­nung nach den Ver­hält­nis­sen im Zeit­punkt des Ent­schei­des zu be­mes­sen. Nach­träg­li­che For­der­un­gen und Be­geh­ren der Ent­eig­ne­ten blei­ben vor­be­hal­ten, falls sie aus trif­ti­gen Grün­den nicht frist­ge­recht gel­tend ge­macht wer­den konn­ten.