§ 64 PBG Formelle Enteignung > Enteignungsbann |
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1 Nach amtlicher Bekanntgabe der Planauflage oder nach Zustellung der persönlichen Anzeige dürfen die formell zu Enteignenden ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr treffen. 2 (aufgehoben) 3 Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten. |