§ 64 PBG
Formelle Enteignung > Enteignungs­bann
1 Nach amt­li­cher Be­kannt­ga­be der Plan­auf­la­ge oder nach Zu­stel­lung der per­sön­li­chen An­zei­ge dür­fen die for­mell zu Ent­eig­nen­den oh­ne Zu­stim­mung des Ent­eig­ners kei­ne die Ent­eig­nung er­schwe­ren­den recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Ver­fü­gun­gen mehr tref­fen.

2 (aufgehoben)

3 Für Scha­den aus dem Ent­eig­nungs­bann hat der Ent­eig­ner Er­satz zu leis­ten.