§ 61 PBG
Formelle Enteignung > Schätzungs­kommission
1 Der Kan­tons­rat wählt auf die Dau­er sei­ner Amts­pe­ri­o­de eine Schät­zungs­kom­mis­sion, be­ste­hend aus der Prä­si­den­tin oder dem Prä­si­den­ten, der Stell­ver­tre­ter­in oder dem Stell­ver­tre­ter und acht Mit­glie­dern, wel­che über die ent­spre­chen­den Fach­kennt­nis­se ver­fü­gen.

2 Die Schät­zungs­kom­mis­sion voll­zieht ins­be­son­de­re die Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes über die Ent­eig­nung, so­weit nicht eine an­de­re Be­hör­de als zu­stän­dig er­klärt wird.

3 Das Ver­wal­tungs­ge­richt übt die Auf­sicht über die Schät­zungs­kom­mis­sion aus.

4 Über ihre Amts­füh­rung er­stat­tet die Schät­zungs­kom­mis­sion dem Ver­wal­tungs­ge­richt alle zwei Jah­re Be­richt.

5 Für die Mit­glie­der der Schät­zungs­kom­mis­sion gel­ten die glei­chen Re­geln für die Of­fen­le­gung von In­te­res­sen­bin­dun­gen wie für die Mit­glie­der und Er­satz­mit­glie­der des Ver­wal­tungs­ge­richts. Die Of­fen­le­gung er­folgt ge­gen­über dem Ver­wal­tungs­ge­richt, das ein Re­gister er­stellt und es in elek­tro­ni­scher Form öf­fent­lich zu­gäng­lich macht. Das Ver­wal­tungs­ge­richt wacht über die Ein­hal­tung der Of­fen­le­gungs­pflich­ten.

> Schätzungskommission, § 61a PBG