§ 65 PBG
Formelle Enteignung > Vorzeitige Besitz­einweisung
1 Ent­stün­den durch Zu­war­ten für das Ge­mein­we­sen be­deu­ten­de Nach­tei­le, so kann die Schät­zungs­kom­mis­sion bei for­mel­ler Ent­eig­nung den Ent­eig­ner nach An­hör­ung des zu Ent­eig­nen­den vor­zei­tig in den Be­sitz ein­wei­sen, so­fern si­cher­ge­stellt ist, dass die Fest­set­zung der Ent­schä­di­gung trotz der Be­sitz­er­grei­fung mög­lich ist.

2 Der Ent­eig­ner hat auf Ver­lan­gen der Ent­eig­ne­ten ei­ne an­ge­mes­se­ne Ab­schlags­zah­lung zu leis­ten. Der Ent­eig­ner be­sitzt am Grund­stück im Um­fang der Ab­schlags­zah­lung und bis zur voll­stän­di­gen Leis­tung der Ent­schä­di­gung ei­nen An­spruch auf Er­rich­tung ei­nes ge­setz­li­chen Grund­pfand­rechts im Sin­ne von § 137 Abs. 1 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Zi­vil­ge­setz­buch.