§ 68 VPBG Formelle Enteignung > Forderungen |
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1 Innert der Auflagefrist sind bei der Schätzungskommission zuhanden des Enteigners bzw. der Enteignerin einzureichen: a) Einsprachen gegen die Enteignung oder deren Umfang sowie Begehren um Planänderung; b) Entschädigungsforderungen; c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung; d) Begehren um Sachleistung. 2 Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt. |
> Forderungen, § 69 VPBG |