§ 69 VPBG
Formelle Enteignung > Forderungen
1 Ent­eig­nete Per­so­nen kön­nen nach­träg­li­che For­der­un­gen und Be­geh­ren bei der Schät­zungs­kom­mis­sion gel­tend ma­chen, wenn:

a) ih­nen der Be­stand ei­nes be­an­spruch­ten Rechts erst nach der Auf­la­ge­frist zur Kennt­nis ge­langt oder ih­nen die Gel­tend­ma­chung ih­rer An­sprü­che we­gen un­ver­schul­de­ter Hin­der­nis­se un­mög­lich ge­we­sen ist;

b) der Ent­eig­ner bzw. die Ent­eig­ner­in ein Recht in An­spruch nimmt, das in den Un­ter­la­gen nicht als Ge­gen­stand der Ent­eig­nung auf­ge­führt war;

c) ein Scha­den erst wäh­rend oder nach Er­stel­lung des Werks oder als Fol­ge sei­nes Ge­brauchs er­kenn­bar wird.

2 Nach­träg­li­che For­der­un­gen und Be­geh­ren sind in­ner­halb von sechs Mo­na­ten gel­tend zu ma­chen, seit die ent­eig­ne­te Per­son vom Be­stand oder von der In­an­spruch­nah­me oder der Schä­di­gung des Rechts Kennt­nis er­hal­ten hat. Sie er­lö­schen je­den­falls zehn Jah­re nach Voll­en­dung des Werks.